Häufig gestellte Fragen

Warum erfolgt der Geschäftsstellenwechsel?

Am 18. Dezember 2024 haben wir unsere deutsche Niederlassung eröffnet und alle bestehenden Kunden mit österreichischen Konten auf ein Konto bei der neuen deutschen Niederlassung übertragen.

Nach der Migration wurde jedem Kunden eine neue IBAN-Nummer zugewiesen, die mit dem Ländercode DE beginnt.

Welche Vorteile hat eine deutsche IBAN?

Eine lokale IBAN bietet mehr Freiheit bei inländischen Transaktionen wie z. B.:

  • Abwicklung lokaler Zahlungen
  • Einrichtung von Lastschriften für Miete, Nebenkosten usw.
  • Einzahlung von Gehalt oder Rente direkt auf Ihr digitales Konto bei Western Union
Wann ist meine deutsche IBAN verfügbar?

Ihre neue deutsche IBAN ist ab dem 18. Dezember 2024 verfügbar

Was muss ich tun, wenn ich meine neue IBAN erhalte?

Nachdem Sie Ihre neue IBAN erhalten haben:

  1. Überprüfen Sie Ihre regelmäßigen Zahlungseingänge (Gehalt, Sozialleistungen, regelmäßige Überweisungen von Freunden und Verwandten usw.) und Zahlungsausgänge (Lastschriften, Rechnungen usw.).
  2. Aktualisieren Sie Ihre Kontodaten für alle wiederkehrenden Zahlungen mit Ihrer neuen IBAN.
  3. Ändern Sie Ihre Bankverbindung bei Ihrem Arbeitgeber. Lassen Sie Ihr Gehalt auf Ihr digitales Konto bei Western Union einzahlen.
Bekomme ich eine neue physische Debitkarte?

Nein, die Nummer Ihrer physischen Debitkarte bleibt unverändert.

Ändert sich die Kundenservice-Telefonnummer?

Nein, die Kundenservice-Telefonnummer bleibt unverändert. Sie können uns auch über unsere App kontaktieren.

Hat die Änderung Auswirkungen auf das Einlagensicherungssystem?

Nein, alle Ihre Einlagen sind weiterhin bis zu 100.000 EUR durch das österreichische Einlagensicherungssystem geschützt.

Kann ich meine österreichische IBAN behalten?

Nein, für deutsche Kunden werden nach der Umstellung nur noch lokale IBANs verfügbar sein.

Wenn Sie nicht zu unserer deutschen Geschäftsstelle wechseln möchten, können Sie Ihr Konto jederzeit ohne Kosten schließen.

Wo finde ich meine IBAN oder Kontodaten?

Melden Sie sich bei Ihrem Profil in der Western Union Digital Banking App an und gehen Sie zu Mein Geld > Mein Hauptkonto > Details anzeigen.

 

Was ändert sich nicht durch die Kontomigration?

Kontodaten und Verlauf: Die Migration hat keine Auswirkungen auf die Kontodaten, Guthaben, den Transaktionsverlauf oder andere relevante Informationen.  Dies wird nahtlos auf die örtliche Geschäftsstelle übertragen, um die Kontinuität des Dienstes zu sichern.

Kontomerkmale und Funktionen: Die Merkmale und Funktionen des Kontos bleiben nach der Kontomigration unverändert.

Gebühren: Die derzeitigen Gebühren für das Konto werden nicht geändert. Kunden können ihre Finanzen weiterhin verwalten, ohne sich um zusätzliche Kosten aufgrund der Migration sorgen zu müssen.

Debitkartennummern: Der Vorteil liegt darin, dass die mit der Karte verbundenen automatischen Zahlungen oder Lastschriften nicht mehr aktualisiert werden müssen.

Einlagensicherung: Alle Einlagen sind weiterhin bis zu 100.000 EUR durch das Einlagensicherungssystem geschützt. Dies gibt den Kunden die Gewissheit, dass ihre Gelder sicher sind.

Warum ist es notwendig, zusätzliche Angaben zu machen, damit mein Konto während der Migration voll funktionsfähig bleibt?

Um die deutschen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, benötigen wir möglicherweise zusätzliche Angaben, um sicherzustellen, dass die Migration Ihres Kontos problemlos verläuft. Wir informieren Sie im Voraus, wenn wir etwas benötigen, z.B. Ihren Personalausweis.

Wie hoch ist die Quellensteuer für Zinseinnahmen in Deutschland?

Wenn Ihr Konto auf die deutsche Geschäftsstelle übertragen wird, unterliegen alle Zinseinnahmen einer deutschen Quellensteuer von 25% und einem Zuschlag von 5,5% auf die Solidaritätsabgabe.

Gegebenfalls wird auch eine Kirchensteuer von 8% oder 9% erhoben. Diese Steuern werden von uns direkt abgezogen und an das Finanzamt gezahlt.

 

Automatischer Informationsaustausch zur Kirchensteuer

Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie über den anstehenden Informationsaustausch zur Kirchensteuer zu unterrichten. Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft führen wir Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dies gilt jedoch nur, sofern Ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 801 €, Zusammenveranlagte: 1.602 €) übersteigen oder Sie uns keinen Freistellungsauftrag erteilt haben. Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Kapitalerträge als Teil des Einkommens waren auch bisher kirchensteuerpflichtig, es handelt sich also nicht um eine neue Steuer.

Um den Kirchensteuerabzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten Kennzeichens beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen. Das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober.

Ihr Vorteil: Ihre Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist damit komplett abgegolten.  Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen.

 

Widerspruchsmöglichkeit gegen autmatischen Informationsaustausch

Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Kirchensteuerdaten verschlüsselt übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen. Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür finden Sie auf www.formulare-bfinv.de als „Erklärung zum Sperrvermerk“ unter dem Stichwort “Kirchensteuer”. Das Bundeszentralamt für Steuern sperrt dann die Übermittlung Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals. Wenn Sie der Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen Sie den Widerspruch nicht erneut einzulegen. Ein Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen.

Das Bundeszentralamt für Steuern meldet den Widerspruch dann Ihrem Finanzamt. Kirchenmitglieder werden von dort zur Abgabe einer Steuererklärung für die Erhebung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer aufgefordert.

Rechtsgrundlage für dieses Verfahren: § 51a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz; Kirchensteuergesetze der Länder.

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